öffentlich besellt und vereidigt
Ob nach einem Unfall, zur Wertermittlung oder zur Beweissicherung – wir bieten Ihnen eine zuverlässige und rechtssichere Schadensbewertung. Mit langjähriger Erfahrung und modernster Technik erstellen wir detaillierte Gutachten, individuell abgestimmt auf Ihre Bedürfnisse.
Als ö.b.u.v. (öffentlich bestellt und vereidigt) Kfz-Sachverständiger, Mitglied im BVSK und IfS-zertifiziertes Unternehmen, stehen wir für höchste Qualität, Neutralität und fachliche Kompetenz.
Ihre Vorteile:
• Rechtssichere und präzise Gutachten
• Schnelle Terminvergabe und zügige Abwicklung
• Unabhängige Bewertung – stets in Ihrem Interesse
• Kostenlose Erstberatung
Sprechen Sie uns an – wir sind gerne für Sie da!

Wir erfüllen auch anspruchsvollste Anforderungen mit einem Angebot zahlreicher Serviceleistungen. Ihre Zufriedenheit hat für uns stets höchste Priorität.
Bei einem unverschuldeten Haftpflichtschaden übernehmen wir für Sie die Abwicklung der Honorarkosten mit der gegnerischen Versicherung. Als Geschädigte*r entstehen Ihnen in diesem Fall keine Kosten. Die angefallene Honorarrechnung für unsere Sachverständigenleistung wird entweder direkt von der gegnerischen Versicherung erstattet oder wir rechnen diese, bei Vorlage einer unterschriebenen Abtretungserklärung, direkt mit der Versicherung ab.
Bitte beachten Sie, dass wir ausschließlich Gutachterleistungen erbringen und keine Rechtsberatung durchführen. Für rechtliche Fragen empfehlen wir, sich an einen Rechtsanwaltanwältin zu wenden.
Als Geschädigte*r eines unverschuldeten KFZ-Haftpflichtschadens haben Sie das Recht, sowohl einen Rechtsanwalt als auch einen KFZ-Sachverständigen Ihres Vertrauens zu beauftragen. Die entstehenden Kosten werden in der Regel von der gegnerischen Versicherung übernommen.
Tipp: Um sicherzustellen, dass Ihre Interessen optimal vertreten werden, empfehlen wir Ihnen, einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens hinzuzuziehen. So können Sie sicher sein, dass Ihre Ansprüche vollumfänglich durchgesetzt werden.
Bitte beachten Sie, dass wir ausschließlich als Sachverständige tätig sind und keine Rechtsberatung durchführen.
Wenn Ihr Fahrzeug durch einen unverschuldeten Verkehrsunfall nicht mehr verkehrssicher oder fahrbereit ist, haben Sie Anspruch auf eine Nutzungsausfallentschädigung. Dieser Anspruch entsteht, weil Sie weiterhin laufende Kosten wie Kfz-Steuer und Versicherung tragen, obwohl Sie Ihr Fahrzeug nicht nutzen können.
Die Nutzungsausfallentschädigung wird jedoch nur gewährt, wenn Sie während der Reparatur oder Wiederbeschaffung auf einen Mietwagen verzichten. Der Anspruch besteht in der Regel für maximal 14 Tage. Die Höhe der Entschädigung richtet sich nach der Nutzungsausfallklasse Ihres Fahrzeugs, die abhängig vom Fahrzeugtyp ist.
In unserem Gutachten geben wir den Wiederbeschaffungsaufwand sowie die voraussichtliche Reparaturdauer an, um Ihren Anspruch klar darzulegen. Bitte beachten Sie, dass wir keine Rechtsberatung durchführen. Für rechtliche Fragen wenden Sie sich bitte an einen Rechtsanwalt.
Bei der Wertminderung unterscheidet man zwischen der technischen und der merkantilen Wertminderung.
Merkantile Wertminderung:
Nach einem Unfall gilt Ihr Fahrzeug in der Regel als Unfallfahrzeug. Auf dem Gebrauchtwagenmarkt erzielt ein solches Fahrzeug meist einen geringeren Verkaufspreis als ein unfallfreies Fahrzeug. Um diesen Verlust auszugleichen, wird in vielen Fällen eine merkantile Wertminderung von der Versicherung ausgezahlt.
Technische Wertminderung:
Liegt eine Reparatur mit sichtbaren Spuren oder Restschäden vor, spricht man von einer technischen Wertminderung. Die Höhe dieser Wertminderung hängt von verschiedenen Faktoren ab, wie beispielsweise dem Fahrzeugalter, der Schadensintensität, der Laufleistung, dem Wiederbeschaffungswert und etwaigen Vorschäden.
Diese Aspekte werden wir in unserem Gutachten detailliert aufzeigen.
Bitte beachten Sie, dass wir keine Rechtsberatung durchführen. Für rechtliche Fragen wenden Sie sich bitte an einen Rechtsanwalt.
Wenn Ihr Fahrzeug nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall keinen Restwert mehr erzielt, haben Sie Anspruch auf Erstattung der Entsorgungskosten durch die gegnerische Versicherung. Voraussetzung dafür ist ein entsprechender Nachweis der Entsorgungskosten.
Bitte beachten Sie, dass wir keine Rechtsberatung durchführen. Für rechtliche Fragen wenden Sie sich bitte an einen Rechtsanwalt.
Gutachten / Kostenvoranschlag
Oft fordert die Versicherung des Unfallverursachers, dass Sie einen Kostenvoranschlag erstellen lassen. Dieser reicht jedoch in den meisten Fällen nicht aus, um Ihre Ansprüche vollständig zu regulieren, da er lediglich die voraussichtlich anfallenden Reparaturkosten ermittelt. Wichtige Aspekte wie Nutzungsausfallentschädigung (Mietwagenkosten), Wiederbeschaffungswert, Restwert und Wertminderung werden in einem Kostenvoranschlag nicht berücksichtigt. Diese Ansprüche, die schnell mehrere tausend Euro betragen können, sind entscheidend und müssen in einem Gutachten berücksichtigt werden.
Ein Kostenvoranschlag ist nur dann ausreichend, wenn die Reparaturkosten unter der Bagatellschadensgrenze von etwa 750 € liegen und kein Totalschaden vorliegt. Wenn die Reparaturkosten diese Grenze überschreiten oder ein Totalschaden festgestellt wird, empfehlen wir, ein Schadengutachten von einem Kfz-Sachverständigen in Auftrag zu geben.
Achten Sie darauf, Ihren Kfz-Sachverständigen selbst auszuwählen, um sicherzustellen, dass Sie einen unabhängigen und neutralen Experten mit der Begutachtung beauftragen. Bitte beachten Sie, dass wir keine Rechtsberatung durchführen. Für rechtliche Fragen wenden Sie sich bitte an einen Rechtsanwalt.
Die vom Kfz-Sachverständigen kalkulierten Reparaturkosten werden von der gegnerischen Versicherung nur in Höhe des tatsächlichen Schadenumfangs erstattet, solange kein wirtschaftlicher Totalschaden vorliegt. Die maximal erstatteten Reparaturkosten sind erreicht, wenn der Reparaturaufwand (Reparaturkosten zuzüglich Wertminderung) den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs vor dem Unfall um mehr als 30 Prozent übersteigt und das Fahrzeug tatsächlich repariert werden soll. Dies ist auch bekannt als die „Opfergrenze“ bzw. „130%-Regelung“.
Bei einer „fiktiven“ Abrechnung des Schadens oder der Abrechnung auf Gutachtenbasis wird lediglich die Höhe der Netto-Reparaturkosten erstattet, solange kein Totalschaden vorliegt. Erst wenn die Reparatur tatsächlich durchgeführt wird, werden auch die anfallenden, nachweisbaren Mehrwertsteuerbeträge erstattet.
Bitte beachten Sie, dass wir keine Rechtsberatung durchführen. Für rechtliche Fragen wenden Sie sich bitte an einen Rechtsanwalt.